Das AWN kommt in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 zum Schluss, es gebe aus waldrechtlicher Sicht keinen Grund, der Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 23 Folge zu leisten. Das AWA nimmt in seiner Eingabe vom 5. Januar 2022 zu den drei Themen «Teilsanierung», «Stahlschrot» und «Versickerung» Stellung, ohne einen Antrag zu stellen. Die Gemeinde Wohlen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerden und die Bestätigung der angefochtenen Baubewilligung. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2022 die Abweisung der beiden Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.