3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Dabei bat es auch das Amt für Wasser und Abfall (AWA), das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), und das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Waldabteilung Mittelland, um eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 23. Das AWN kommt in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 zum Schluss, es gebe aus waldrechtlicher Sicht keinen Grund, der Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 23 Folge zu leisten.