Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/212 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 19. Dezember 2022 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführer 1 per Adresse A.________ Beschwerdeführende 2 – 23 vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Frau Rechtsanwältin E.________ und G.________ Beschwerdegegner vertreten durch Herrn Fürsprecher H.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wohlen, Departement Bau und Planung, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wohlen vom 9. November 2021 (Baugesuch Nr. 74/20; Neue Rollhasenanlage mit offenem Schützenunterstand sowie Ergänzung und Sanierung Lärmschutzwand) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 1. April 2021 (G.-Nr. 2021.DIJ.315) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 31. August 2020 bei der Gemeinde Wohlen bei Bern ein Baugesuch ein für eine neue Rollhasenanlage mit offenem Schützenunterstand sowie eine Ergänzung und Sanierung der Lärmschutzwand als Ersatz für die per 31. Dezember 2020 stillgelegten Anlagen «Blechhase» und «Blechreh» auf Parzelle Wohlen bei Bern Grundbuchblatt Nr. K.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Gegen das Bauvorhaben erhoben 1/11 BVD 110/2021/212 unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 9. November 2021 erteilte die Gemeinde Wohlen bei Bern die Baubewilligung und eröffnete gleichzeitig die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 1. April 2021 gemäss Art. 24 ff. RPG1. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer 1 am 7. Dezember 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 9. November 2021. Das Baugesuch sei dahingehend abzulehnen, dass eine Ausweitung der Schiesszeiten und eine Erhöhung der Schusszahlen zu unterlassen sei. Am 8. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden 2 bis 23 gemeinsam Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragen, der Gesamtentscheid vom 9. November 2021 und die Verfügung des AGR vom 1. April 2021 seien aufzuheben und dem Baugesuch sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventualiter seien der Gesamtentscheid vom 9. November 2021 sowie die Verfügung des AGR vom 1. April 2021 mit zusätzlichen Emissionsbegrenzungen, namentlich Betriebsvorschriften, zu ergänzen. Subeventualiter seien der Gesamtentscheid vom 9. November 2021 sowie die Verfügung des AGR vom 1. April 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz und das AGR zurückzuweisen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Dabei bat es auch das Amt für Wasser und Abfall (AWA), das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), und das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Waldabteilung Mittelland, um eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 23. Das AWN kommt in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 zum Schluss, es gebe aus waldrechtlicher Sicht keinen Grund, der Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 23 Folge zu leisten. Das AWA nimmt in seiner Eingabe vom 5. Januar 2022 zu den drei Themen «Teilsanierung», «Stahlschrot» und «Versickerung» Stellung, ohne einen Antrag zu stellen. Die Gemeinde Wohlen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerden und die Bestätigung der angefochtenen Baubewilligung. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2022 die Abweisung der beiden Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Die ANF äussert sich in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2022 zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 23, ohne einen Antrag zu stellen. Das AGR beantragt in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerden. In der Beilage reichte des AGR zudem einen Fachbericht des LANAT, Fachstelle Boden, vom 5. Januar 2022 ein. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2022 warf das Rechtsamt verschiedene Fragen auf, unter anderem im Zusammenhang mit einer möglichen Überschreitung des Immissionsgrenzwerts. Darauf reagierte unter anderem der Beschwerdegegner mit einer Stellungnahme vom 12. Juli 2022, wobei er eine Überschreitung des Immissionsgrenzwerts bestritt. Mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2022 stellte das Rechtsamt erneut eine Überschreitung des Immissionsgrenzwerts zur Diskussion und wies gleichzeitig auf die Möglichkeit einer Projektänderung hin. In der Folge reichte der Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 10. November 2022 eine Projektänderung ein. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/11 BVD 110/2021/212 II. Erwägungen 1. Eintreten a) Der Entscheid der Gemeinde Wohlen ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG3, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdelegitimation wird nicht bestritten. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2. Lärm a) Die Beschwerdeführenden rügen unzulässigen Schiesslärm. Diese Rüge war hinsichtlich des mit dem angefochtenen Gesamtentscheid bewilligen Projekts berechtigt. Der Gesamtbeurteilungspegel am Empfangspunkt (EP) 1 (gebildet aus den drei Teilbeurteilungspegeln 59.4 dB, 53.2 dB und 45.6 dB) betrug gemäss Tabelle 10 in Ziff. 5.5 des Lärmgutachtens der I.________ AG vom 2. Juli 20205 60 dB und hielt damit den Immissionsgrenzwert in der Empfindlichkeitsstufe (ES) II von 60 dB genau ein. Dabei handelte es sich jedoch um einen auf eine ganze Zahl gerundeten Betrag. Gemäss Stellungnahme der I.________ AG vom 5. Juli 20226 betrug der Gesamtbeurteilungspegel am EP 1 ungerundet 60.44 dB. Gemäss der Vollzugshilfe 1.10 des cercle bruit «Runden und Darstellen von Lärmermittlungsresultaten» vom 6. Dezember 20217 sind Beurteilungspegel Lr auf eine Stelle nach dem Komma mathematisch zu runden, bevor sie mit dem Belastungsgrenzwert (BGW) verglichen werden. Damit ergab sich am EP 1 ein Beurteilungspegel von 60.4 dB, womit der Immissionsgrenzwert von 60 dB überschritten war. b) Aus diesem Grund reichte der Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 10. November 2022 eine Projektänderung ein. Diese sieht eine Reduktion von bisher 348 Schiesshalbtagen um 25 Schiesshalbtage auf neu maximal 323 Schiesshalbtage pro Jahr vor. Gemäss dem entsprechend revidierten Gutachten der I.________ AG vom 1. November 20228 kann damit der Immissionsgrenzwert von 60 dB am EP 1 mit einem Beurteilungspegel von 60.0 dB eingehalten werden. Allerdings ist dieses revidierte Gutachten noch fehlerhaft oder wirft zumindest Fragen auf. So beträgt der Wert «Total Schrot gewichtet» am EP 1 gemäss Tabelle 8 in Ziff. 5.3 62.2 dB. Zieht man von diesem die «Pegelkorrektur K» von -3.1 dB ab, dann ergibt sich ein «Beurteilungspegel Lr» von 59.1 dB statt den angegebenen 58.9 dB. Analoges gilt für den EP 3 in Tabelle 8, hier ergäbe sich ein «Beurteilungspegel Lr» von 41.8 dB anstatt der angegebenen 46.4 dB (44.9-3.1). Ersetzt man in Tabelle 10 in Ziff. 5.5 am EP 1 den angegebenen Wert für die Schrotanlage von 58.9 dB durch den Wert 59.1 dB, wäre der Immissionsgrenzwert mit einem auf eine Stelle 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 Vorakten pag. 1.21 6 Beilage zum Schreiben des Beschwerdegegners vom 12. Juli 2022 7 www.cerclebruit.ch > Vollzugsordner > 1 Rechtliche und technische Grundlagen > 1.10 Messen und Berechnen 8 Beilage zum Schreiben des Beschwerdegegners vom 10. November 2022 3/11 BVD 110/2021/212 gerundeten Wert «Total JSA Bergfeld» am EP 1 mit 60.2 dB überschritten. Allerdings ist nicht klar, welcher der beiden Werte tatsächlich der richtige ist. Weitere Ungereimtheiten finden sich beispielsweise in der Tabelle 4 in Ziff. 4.4.3 für den EP 3. Hier stimmen die Werte nicht mit den Angaben in Anhang 2.1.3 überein und weichen auch massiv von den Werten in der Tabelle 4 des ursprünglichen Gutachtens vom 2. Juli 2020 ab. c) Im Zusammenhang mit der Einhaltung der Lärmgrenzwerte machen die Beschwerdeführenden 2 bis 23 unter anderem geltend, die Windverhältnisse seien bei den verwendeten Messungen nicht repräsentativ gewesen, weil insbesondere die Bisenlage (Wind aus Nordost oder Nordwest) unberücksichtigt geblieben sei, obschon gerade bei dieser Windsituation die Ergebnisse deutlich nach oben korrigiert werden müssten. In ihrer Stellungnahme vom 6. August 20219 brachte die I.________ AG zu dieser Rüge nichts Überzeugendes vor. In ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2022 macht die I.________ AG diesbezüglich geltend, Mitwind könne den Immissionspegel bis zu 3 dB erhöhen und Gegenwind diesen Pegel um bis zu 15 dB senken. Diese Unsicherheit könne bei den meisten Lärmarten durch Langzeit-Messungen ausgeglichen werden. Der Schiesslärm sei jedoch ein Impulslärm im Millisekunden-Bereich und damit sehr stark abhängig von den während der Messung herrschenden Windverhältnissen. Daher könne eine Schiesslärmmessung nur bei Windstille oder maximal schwachem Mitwind zugunsten der Betroffenen als korrekt durchgeführt bezeichnet werden. Die Nicht-Berücksichtigung einer speziellen Windsituation, welche bei jedem Empfangspunkt einen anderen Effekt habe, sei bei Schiesslärmmessungen daher korrekt. Diese Ausführungen sind hinsichtlich Messung nachvollziehbar und überzeugend. Weshalb die Messresultate anschliessend nicht «windkorrigiert» werden, lässt sich damit aber nicht erklären, da der Wind offenbar durchaus einen erheblichen Einfluss auf die tatsächlichen Pegel an den Immissionsorten hat. d) Weiter sind die die Beschwerdeführenden 2 bis 23 der Ansicht, dem Vorsorgeprinzip sei nicht ausreichend Beachtung geschenkt worden. Dieser Einwand scheint insofern berechtigt, als mit Bezug auf die neue Rollhasenanlage die Grundsätze der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG10) einzuhalten sein dürften (Art. 8 Abs. 1 LSV11),12 und sich im angefochtenen Gesamtentscheid keine Ausführungen zur Vorsorge finden. Ein Teil der von den Beschwerdeführenden 2 bis 23 vorgeschlagenen Massnahmen (Reduktion der Schiesszeiten, Verbot von Sport- bzw. Hobbyschützen, Verbot von Anlässen oder Festen) dürfte dabei nicht in Frage kommen, da damit die Ausübung der Tätigkeit teilweise unterbunden würde, was im Rahmen der Vorsorge wohl nicht verlangt werden kann. Ein anderer Teil der vorgeschlagenen Massnahmen (Schalldämpfung der Waffen, lärmdichte Einhausung von Anlagen) dürfte nicht möglich oder unverhältnismässig sein. Von den vorgeschlagenen Massnahmen dürfte am ehesten eine Erhöhung der geplanten Lärmschutzwand in Frage kommen, sofern sich damit mit einem verhältnismässigen Aufwand eine erhebliche Lärmreduktion erzielen liesse. e) Weitere von den Beschwerdeführenden 2 bis 23 gerügte Punkte betreffend die Lärmbeurteilung (insbesondere welchen Einfluss die aufgrund eines Sturms mit Waldschaden fehlende Walddämpfung auf die Immissionspegel hat und inwiefern sich die mit Bleischrotmunition vorgenommenen Messungen auf die heute verwendete Stahlschrotmunition übertragen lassen) hat der Beschwerdegegner beziehungsweise die I.________ AG mit ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2022 zwar grundsätzlich nachvollziehbar beantwortet. Es ist jedoch letztlich am AGR als der gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. d KLSV13 zuständigen kantonalen Lärmfachstelle für 9 Vorakten pag. 2.6 10 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 11 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 12 Siehe dazu Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 45 ff. 13 Kantonale Lärmschutzverordnung vom 14. Oktober 2009 (KLSV; BSG 824.761) 4/11 BVD 110/2021/212 Schiessanlagen zu beurteilen, ob diese Antworten überzeugen oder ob diesbezüglich weiterer Abklärungsbedarf besteht. Das AGR hat sich dazu bisher nicht geäussert. 3. Naturschutz a) Die Beschwerdeführenden 2 bis 23 rügen, im Amtsbericht Naturschutz der ANF werde beantragt, die erforderliche Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Hecken und Feldgehölze unter Auflagen zu erteilen. Der Beschwerdegegner habe aber weder ein entsprechendes und begründetes Ausnahmegesuch eingereicht, noch sei ein solches publiziert worden. Eine Ausnahmegewährung, ohne dass darum nachgesucht werde, gebe es nicht. Die Vorinstanz habe auch keine entsprechende Beseitigungsbewilligung bei dem dafür zuständigen Regierungsstatthalteramt eingeholt. Ebenso wenig sei die Ausnahmebewilligung im Dispositiv des Gesamtbauentscheids erteilt worden. Schliesslich sei die Ausnahme auch den beschwerdeberechtigten Organisationen nicht mitgeteilt worden. Alle diese Mängel müssten behoben werden, wobei sich das entsprechende Ausnahmegesuch des Beschwerdegegners auf ein Gutachten eines auf Fragen des Naturschutzes spezialisierten Büros stützen müsse. Der Beschwerdegegner macht in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerdeantwort geltend, es würden nur formelle, nicht aber materielle Aspekte gerügt. Sofern und soweit es tatsächlich einer Ausnahmebewilligung bedürfe, sei ihm Gelegenheit zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs zu geben. Die Gemeinde Wohlen räumt in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2022 ein, dass die Bauherrschaft kein Ausnahmegesuch für Eingriffe in Hecken und Feldgehölze eingereicht habe. Dementsprechend habe die Gemeinde diese Ausnahme auch nicht publizieren können, wobei keine gesetzliche Grundlage bestehe, welche das Publizieren von Ausnahmen in jedem Fall vorsehe. Weiter bestreitet die Gemeinde, dass es sich um eine klassische Ausnahme gemäss Art. 26 BauG handle. Zudem habe die ANF die Ausnahmebewilligung ohne jegliche Bemerkung erteilt. Schliesslich hätten die Einsprechenden das fehlende Ausnahmegesuch in ihrer Einsprache nicht gerügt und es fehle ihnen ohnehin das schutzwürdige Interesse an der Rüge. Die ANF führt in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2022 aus, die Ausnahmebewilligung sei von ihr erteilt worden, obschon kein entsprechendes Gesuch vorgelegen habe und dementsprechend nicht publiziert worden sei. Die für die Erteilung der Ausnahmebewilligung notwendigen Bedingungen seien in den Baugesuchsunterlagen jedoch ausreichend dargelegt gewesen. In solchen Fällen beantrage die ANF jeweils aus verwaltungsökonomischen Gründen dem Regierungsstatthalteramt, einer Ausnahmebewilligung zuzustimmen. b) Es ist unbestritten, dass die ANF in ihrem Amtsbericht Naturschutz vom 28. Januar 2021 eine Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Hecken und Feldgehölze gemäss Art. 27 und 28 NSchG14 ohne entsprechendes Ausnahmegesuch erteilt hat. Im Dispositiv des angefochtenen Gesamtentscheids wird diese Ausnahmebewilligung zwar nicht erteilt. Im Gesamtentscheid wird aber der Amtsbericht der ANF und damit indirekt auch die Ausnahmebewilligung unter den Nebenbestimmungen zum integrierenden Bestandteil erklärt. Dass auf ein förmliches Ausnahmegesuch verzichtet wird, wenn die für die Erteilung der Ausnahmebewilligung notwendigen Bedingungen in den Baugesuchsunterlagen ausreichend dargelegt sind, mag nachvollziehbar sein. Die Publikation der Ausnahme ist jedoch unverzichtbar. Art. 26 Abs. 3 BewD15 bestimmt, dass die Veröffentlichung des Baugesuchs unter anderem die für das Bauvorhaben beanspruchten Ausnahmen (Bst. e) enthalten muss. Im vorliegenden Fall 14 Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG; BSG 426.11) 15 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5/11 BVD 110/2021/212 fehlte in der Publikation der Hinweis auf die Ausnahmebewilligung für den Eingriff in Hecken- und Feldgehölze.16 Damit war die Publikation mangelhaft. Allerdings ist gar nicht erstellt, ob hier überhaupt ein Eingriff in Hecken oder Feldgehölze vorliegt. Die ANF hat dies in ihrem Amtsbericht offen gelassen: «Durch den Neubau betroffen sind einige bestehende Bestockungen betroffen. In den Unterlagen finden sich keine Angaben zu diesen Bestockungen. Anhand der Orthofotos könnte es sich hierbei um geschützte Feldgehölze im Sinne von Art. 27 und Art. 28 NSchG handeln.» Analoges gilt auch hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von NHG-geschützten artenreichen Wiesen: «Zudem bestehen keine Angaben zu der Zusammensetzung der tangierten Wiesen. Es könnte sich gemäss den Orthofotos um eine artenreiche Wiese handeln, welche je nach Zusammensetzung ein gemäss NHG geschützter Lebensraum ist.»). Somit wurde hier die Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Hecken und Feldgehölze quasi auf Vorrat erteilt, was nicht zulässig ist. Schliesslich ist für die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung auch nicht die ANF zuständig. Art. 27 Abs. 2 NSchG sieht vor, dass die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter über Ausnahmen vom Beseitigungsverbot für Hecken und Feldgehölze entscheidet. Sie oder er teilt den beschwerdeberechtigten Organisationen und der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Ausnahmen mit. Gemäss dem «Verzeichnis nach Art. 22 Baubewilligungsdekret» des AGR17 hört das Regierungsstatthalteramt die ANF vorgängig an. Die Gemeinde hätte somit gestützt auf den Amtsbericht Naturschutz der ANF beim zuständigen Regierungsstatthalteramt um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nachsuchen müssen, was hier nicht passiert ist. Dementsprechend wurde die Ausnahme auch nicht den beschwerdeberechtigten Organisationen mitgeteilt, wie dies Art. 27 Abs. 2 NSchG vorsieht. c) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausnahme für den Eingriff in Hecken und Feldgehölze an verschiedenen Mängeln leidet. So ist zunächst nicht erstellt, ob überhaupt ein Eingriff in eine Hecke oder ein Feldgehölz vorliegt. Sollte ein Eingriff vorliegen und eine Ausnahme erforderlich sein, fehlt es an einem Ausnahmegesuch (was allenfalls noch verzichtbar wäre) und wurde die Ausnahme fälschlicherweise nicht publiziert. Schliesslich hätte die Gemeinde das Regierungsstatthalteramt einbeziehen müssen, da dieses für die Erteilung der Ausnahme und die Information der beschwerdeberechtigten Organisationen zuständig ist. Abgesehen davon ist nicht klar, ob (zusätzlich) ein Eingriff in ein Wiesenbiotop mit entsprechenden Konsequenzen vorliegt. 4. Schusszahlen a) Die Beschwerdeführenden 2 bis 23 rügen, der Beschwerdegegner erhebe die Anzahl Schüsse gemäss eigenen Aussagen gar nicht, sodass die Einhaltung der verbindlich verfügten Schussanzahl nicht kontrollier- und durchsetzbar sei. Das AGR weist in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2022 darauf hin, die verbindlich festgelegten Schusszahlen seien vom Beschwerdegegner zu erheben und bei der periodisch durchgeführten Anlagekontrolle durch den örtlich zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier zu kontrollieren. Auf entsprechende Rückfrage des Rechtsamts hin teilte der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2022 mit, für jede Disziplin respektive jede Zielscheibe gebe es eine 16 Vgl. Vorakten pag. 1.12 17 Zu finden unter: www.bauen.dij.be.ch > Arbeitshilfen > Verzeichnis der Fachstellen und erforderlichen Nebenbewilligungen 6/11 BVD 110/2021/212 eigene Zahlstelle. Auf dem Areal gebe es somit insgesamt 15 Zahlstellen. An diesen müssten die jeweiligen Benützerinnen und Benützer mit einer persönlichen Bezahlkarte eine sogenannte Passe (eine Einheit der ohne Unterbruch abzugebenden, im Voraus bestimmten Schusszahl/Schiesszeit, wobei die Schusszahl je nach Schütze variieren könne) lösen. Die Zahlstellen würden sodann monatlich abgelesen und anhand dieser Daten liessen sich die Schusszahlen ziemlich genau errechnen. Darauf äusserten die Beschwerdeführenden 2 bis 23 in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2022 die Vermutung, Jagdschützen seien bei ihren Übungen frei, auch eigene Munition mitzubringen und zu verschiessen. Somit habe der Hinweis auf eine Bezahlkarte und eine Passe keinen beweiskräftigen Zusammenhang mit den Schusszahlen. b) Aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 12. Juli 2022 ist davon auszugehen, dass dieser die Schusszahlen zwar grundsätzlich erhebt, dabei aber eine gewisse Ungenauigkeit besteht, wobei nicht bekannt ist, wie gross diese ist. Unabhängig von der Grösse der Ungenauigkeit ist entscheidend, dass diese zu Lasten des Beschwerdegegners gehen muss. Es liegt in seiner Verantwortung, die bewilligten Schusszahlen tatsächlich einzuhalten. Dabei hat er es in der Hand, die Schusszahlen so zu erheben, dass keine Ungenauigkeit besteht oder diese zumindest möglichst klein ist. 5. Verhältnis zur Verfügung vom 22. November 2013 a) Die Beschwerdeführenden 2 bis 23 rügen, das Verhältnis zu der früheren Verfügung des AGR vom 22. November 2013 sei unklar. Damals habe das AGR jährliche Betriebsdaten festgelegt, deren Geltung heute unklar sei. b) Das AGR äussert sich weder in seiner Verfügung vom 1. April 2021 noch in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2022 zum Verhältnis mit seiner Verfügung vom 22. November 2013. Dieses Verhältnis ist tatsächlich unklar. So darf beispielsweise gemäss der Verfügung vom 22. November 2013 am Samstagnachmittag von 13.00 bis 16.00 Uhr geschossen werden. Abweichend davon geht das Lärmgutachten der I.________ AG vom 2. Juli 2020 für das Jahr 2021 von Betriebszeiten am Samstagnachmittag von 13.30 bis 17.30 Uhr aus (analoges gilt für das revidierte Gutachten vom 1. November 2022 für das Jahr 2023). Die Verfügung des AGR vom 1. April 2021 äussert sich nicht zu Betriebszeiten, sondern nur zu Schiesshalbtagen und Anzahl Schuss. Somit ist nicht klar, was beispielsweise am Samstagnachtmittag für Betriebszeiten gelten. Gemäss Homepage des Beschwerdegegners entsprechen die Öffnungszeiten nach wie vor der Verfügung vom 22. November 2013 (13.00 bis 16.00 Uhr). 6. Rückweisung a) Bei dem mit Stellungnahme vom 10. November 2022 eingereichten revidierten Lärmgutachten vom 1. November 2022 mit reduzierten Schiesshalbtagen handelt es sich um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD. Erfolgt die Projektänderung im Baubeschwerdeverfahren, kann die Beschwerdeinstanz die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 43 Abs. 3 BewD). Die Gemeinde Wohlen macht in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 geltend, es seien keine Gründe erkennbar, welche eine Rückweisung der Projektänderung an die Gemeinde rechtfertigten. Sollte die Projektänderung dennoch zurückgewiesen werden, habe das Rechtsamt zu begründen, weshalb aus verfahrens- und prozessökonomischer Sicht eine Rückweisung als gerechtfertigt erscheine. 7/11 BVD 110/2021/212 Wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, muss das revidierte Lärmgutachten vom 1. November 2022 noch korrigiert und bereinigt werden (E. 2.b). Darüber hinaus bestehen auch sonst noch offene Fragen im Zusammenhang mit der lärmrechtlichen Beurteilung im Lärmgutachten, insbesondere zur Berücksichtigung der Windverhältnisse und des Vorsorgeprinzips (E. 2.c-e). Vor allem aber leidet die Ausnahme für den Eingriff in Hecken und Feldgehölze an erheblichen Mängeln, die behoben werden müssen (E. 3.d). Schliesslich sind die offenen Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung der Schusszahlen und den Umgang mit allfälligen Ungenauigkeiten bei der Erhebung dieser Zahlen (E. 4.b) sowie das Verhältnis der aktuellen Beurteilung des AGR mit seiner Verfügung vom 22. November 2013 (E. 5.b) zu klären, wobei sich das AGR zur Projektänderung bzw. dem revidierten Lärmgutachten ohnehin noch äussern muss. b) Damit erweist sich die Sache in verschiedener Hinsicht als nicht entscheidreif. Unter diesen Umständen erscheint eine Rückweisung der Projektänderung zu neuem Entscheid an die Gemeinde Wohlen angebracht. Das geänderte Projekt tritt an die Stelle des ursprünglichen Bauprojekts. Das heisst, dass mit der Projektänderung das ursprüngliche Gesuch im Umfang der Änderung als zurückgezogen gilt. Dementsprechend muss im Falle einer Rückweisung an die Vor- instanz zu neuem Entscheid der angefochtene Entscheid aus prozessualen Gründen aufgehoben werden, weil ihm im Umfang der Projektänderung die Grundlage entzogen worden ist. Mit der Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids vom 9. November 2021 und der Verfügung des AGR vom 1. April 2021 sind die beiden Beschwerden der Beschwerdeführenden vom 7. und 8. Dezember 2021 gegenstandslos.18 c) Unter diesen Umständen müssen die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden und insbesondere die Rüge, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, nicht mehr geprüft werden. Die Gemeinde Wohlen wird jedoch für die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht der Parteien umfasst, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Das gilt unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie die Entscheidbehörde tatsächlich zu beeinflussen vermögen. Die Beteiligten sind deshalb über jede Eingabe zu informieren, damit sie Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, wenn sie dies als notwendig erachten. Daher sind den Parteien im Baubewilligungsverfahren sämtliche Amts- und Fachberichte sowie die Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustellen.19 7. Kosten a) Mit der Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids wird auch die Kostenverfügung der Vorinstanz aufgehoben. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz wird diese ihre Kosten im neuen Entscheid über die Projektänderung neu verfügen können. Daher müssen die vor- instanzlichen Kosten in diesem Beschwerdeentscheid nicht verlegt werden. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG20). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV21). In Anwendung dieser Bestimmungen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Verfahren 18 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Auflage, Band I, Bern 2020, Art. 32–32d N. 13c 19 BGE 138 I 484 E. 2.1, 133 I 100 E. 4.3 ff.; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N 9b; Urs Eymann, Das rechtliche Gehör im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 2006 S. 47 ff. 20 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 8/11 BVD 110/2021/212 nicht mit einem Entscheid in der Sache abgeschlossen wird, wird die Pauschalgebühr festgesetzt auf CHF 1800.–. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdegegner hat mir seiner Projektänderung dafür gesorgt, dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist; ohne Projektänderung hätten die Beschwerden gutgeheissen werden müssen (siehe vorne Erwägung 2.a). Damit gilt der Beschwerdegegner als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen. c) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdegegner den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 2 bis 23 deren Parteikosten zu ersetzen. Der Beschwerdeführer 1 war nicht anwaltlich vertreten, weshalb bei ihm keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. Die Kostennote des Anwalts und der Anwältin der Beschwerdeführenden 2 bis 23 beläuft sich auf CHF 11 429.65 (Honorar: CHF 10 303.40, Auslagen: CHF 309.10, Mehrwertsteuer: CHF 817.15). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV22 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG23). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten, da die Beschwerdeführenden 2 bis 23 neben ihrer Beschwerde zwei weitere Stellungnahmen eingereicht haben, wobei die erste einen unterdurchschnittlichen und die zweite einen durchschnittlichen Umfang hatte. Auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 6000.– als angemessen. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden 2 bis 23 somit Parteikosten in der Höhe von CHF 6794.90 (Honorar: CHF 6000.–, Auslagen: CHF 309.10, Mehrwertsteuer: CHF 485.80) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Wohlen vom 9. November 2021 und die Verfügung des AGR vom 1. April 2021 werden aufgehoben. Dadurch sind die beiden Beschwerden 22 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 23 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 9/11 BVD 110/2021/212 gegenstandslos. Die Sache wird zur Weiterbehandlung der Projektänderung im Sinne der Erwägungen und zum Entscheid über diese an die Gemeinde Wohlen zurückgewiesen. 2. Dazu gehen die Vorakten zum Baugesuch Nr. 74/20 (rote Mappe pag. 1.1 bis 1.31, blaue Mappe pag. 2.1 bis 2.60 und Klarsichtmappe pag. 3.1 bis 3.6) zurück an die Gemeinde Wohlen. Die Unterlagen zur Projektänderung (Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 10. November 2022 inklusive revidierten Gutachtens der I.________ AG vom 1. November 2022) wurden der Gemeinde bereits mit Verfügung vom 23. November 2022 zugestellt. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 1800.– werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden 2 bis 23 die Parteikosten im Betrag von CHF 6794.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Frau A.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt B.________ und/oder Frau Rechtsanwältin E.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher H.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wohlen, Departement Bau und Planung, mit Beilagen gemäss Ziff. 2, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Mail - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, per Mail, zur Kenntnis - Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), per Mail, zur Kenntnis - Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Waldabteilung Mittelland, per Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige 10/11 BVD 110/2021/212 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 11/11