b) Den Beschwerdeführenden 3 und 4 werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1400.00 auferlegt. Sie haften solidarisch für den ganzen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben dem Beschwerdegegner Parteikosten im Umfang von CHF 3242.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den ganzen Betrag.