d) Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit dem Beschwerdegegner die Parteikosten von CHF 6484.25 zu ersetzen. Entsprechend der Verteilung der Verfahrenskosten haben die Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner jeweils die Hälfte der Parteikosten, ausmachend CHF 3242.10 (gerundet), zu ersetzen. 31 VGE 100.2019.268U vom 13. Januar 2021, E. 3.1; BGE 140 II 262 E. 6.2 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)