21 Abs. 3 GebV). Da die Beschwerden teilweise ähnliche Rügen beinhalten, werden die Pauschalen um einen Drittel, d.h. um je CHF 700.00 auf CHF 1400.00 pro Beschwerde reduziert. Insgesamt betragen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten somit CHF 2800.00.