Es ist zulässig, dass die Vorinstanz auf aktenkundige Dokumente verweist, ohne deren Inhalt wörtlich zu zitieren. Die Begründungspflicht setzt nicht voraus, dass sich die Behörde mit jedem Standpunkt der Parteien einlässlich auseinandersetzt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkt beschränken.31 Die Vorinstanz hat sich vorliegend mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt und deutlich gemacht, dass sie der Beurteilung des Fachausschusses folgt. Die Beschwerdeführenden waren dann auch in der Lage, den Gesamtbauentscheid sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt.