c) Die per 1. Januar 2020 neu gegründete Fachkommission gemäss Art. 45 revGBR hat das Bauvorhaben mehrfach geprüft. Der zweite Bericht der Fachkommission vom 22. April 2020 lag im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches bereits vor, wurde öffentlich aufgelegt und konnte somit von den Beschwerdeführenden eingesehen werden. In ihrem Gesamtbauentscheid vom 5. November 2021 bezieht sich die Vorinstanz auf den zweiten Bericht der Fachkommission. Sie äussert sich zwar knapp, es ist aber erkennbar, dass die Vorinstanz die Fachmeinung berücksichtigt und ihr folgt. Es ist zulässig, dass die Vorinstanz auf aktenkundige Dokumente verweist, ohne deren Inhalt wörtlich zu zitieren.