a) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 bringen in ihrer Beschwerde vor, die Begründungsdichte des Gesamtbauentscheids sei ungenügend. Dies in Anbetracht des Umstandes, dass die Verdichtungsregel zum ersten Mal angewandt werde und auch angesichts der Vorteile, die der Bauherr dadurch erlange und der Nachteile, welche die Nachbarschaft zu tragen hätte.