Auch soweit die Beschwerdeführenden 3 und 4 geltend machen, durch die geplante Baute werde der Durchlass zur nahen Landwirtschaftszone verriegelt und die Bewegungsfreiheit der Wildtiere eingeschränkt, sind ihre Vorbringen unbehelflich. Auf der Ost- und Westseite der geplanten Baute sind in Nord-Südrichtung Grünbereich vorgesehen, so dass der Durchlass von der nördlich gelegenen Landwirtschaftszone Richtung Süden weiterhin möglich ist. Mit der Begrünung im Osten, Westen und Süden ist auch die Durchlässigkeit zu den Nachbarparzellen im Sinne von Art. 40 Abs. 4 revGBR gegeben.