20/25 BVD 110/2021/211 Soweit die Beschwerdeführenden 3 und 4 bemängeln, es habe keine Güterabwägung stattgefunden, ist ihnen nicht zu folgen. Eine solche Abwägung lassen die Ästhetikvorschriften nicht zu. Diese haben eigenständige Bedeutung und ihre Verletzung führt grundsätzlich zum Bauabschlag; es ist keine Interessenabwägung vorzunehmen.27