Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen Behörde nachvollziehbar, das heisst, beruht er auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, dürfen die kantonalen Instanzen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen. Dies gilt umso mehr bezüglich der Anwendung von kommunalen Ästhetikvorschriften.24