g) Die Autonomie der Gemeinde beschränkt sich nicht nur auf den Bereich der Rechtsetzung (vgl. Art. 65 BauG). Auch bei der Auslegung ihrer eigenen Normen kommt der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu. Es ist daher vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will.23 Bei der Überprüfung solcher Entscheide haben sich die kantonalen Instanzen deshalb eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen Behörde nachvollziehbar, das heisst, beruht er auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, dürfen die kantonalen Instanzen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen.