f) Auch die Verdichtungsregel nach Art. 2 Abs. 3 revGBR ist eine Gestaltungsvorschrift, da verlangt wird, dass die Qualität der Aufenthaltsbereiche gewährleistet wird. Zudem wird auch auf die obligatorische Beurteilung von Baugesuchen, welche sich auf die Verdichtungsregel berufen, durch den Fachausschuss gemäss Art. 45 revGBR hingewiesen. Der Fachausschuss beurteilt diese Baugesuche insbesondere auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 39 revGBR, also die gute Gesamtwirkung.