Nach Art. 39 Abs. 1 revGBR sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass das Objekt als Einzelbau und zusammen mit seiner Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergibt. Diese Bestimmung geht über das Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 BauG hinaus und hat somit eine eigenständige Bedeutung. Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbesondere folgende Kriterien zu beachten (Art. 39 Abs. 2 GBR):