c) Die Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2022 vor, der Fachausschuss habe das Bauvorhaben mehrere Male beurteilt, auch in Bezug auf die gute Gesamtwirkung gemäss Art. 39 Abs. 1 GBR. Dabei habe der Fachausschuss festgehalten, die Planenden hätten die Anregungen des Fachausschusses gut aufgenommen und sich intensiv mit den verschiedenen 15/25 BVD 110/2021/211