Der Beschwerdegegner bringt vor, der Fachausschuss habe festgestellt, dass zwar die Einfamilienhausstruktur in der unmittelbaren Umgebung durchbrochen werde, dadurch jedoch keine ortsfremde Struktur geschaffen werde. Zudem führt der Beschwerdegegner aus, es sei auch nicht ungewöhnlich, dass das erste Projekt, welches die neue Verdichtungsregel anwende, eine gewisse Abgrenzung zu den sich auf das frühere Baurecht stützende Bauten mit sich bringe.