b) Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort aus, der Fachausschuss habe das geplante Bauvorhaben zweimal auf die Vereinbarkeit mit Art. 39 revGBR geprüft. Nach der ersten Prüfung sei vom Fachausschuss empfohlen worden, die Nordfassade, das Vorland und die Anbindung an den öffentlichen Raum zu überarbeiten. Diese Änderungen seien vorgenommen worden, worauf der Fachausschuss dem Vorhaben vorbehaltlos zugestimmt habe.