Die Beschwerdeführenden 1 und 2 rügen in Ziffer 14 und 15 ihrer Beschwerde zwar nicht an sich die Einordnung des Gebäudes ins Quartier und die gute Gesamtwirkung. Sie machen aber sinngemäss geltend, die Qualität der Aufenthaltsbereiche seien nicht gewährleistet. Sie rügen, der südliche Aufenthaltsbereich weise keine besondere Qualität auf, weshalb die Verdichtungsregel nicht anwendbar sei.