Bedenken bezüglich allfälliger Schäden an der Liegenschaft der Beschwerdeführenden 3 und 4 betreffen privatrechtliche Belange und können als Rechtsverwahrung zur Kenntnis genommen werden. Eine Rechtsverwahrung kann zusammen mit der Einsprache geltend gemacht werden (Art. 32 BewD). Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsverwahrung angemeldet, die der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde und im Dispositiv des Gesamtbauentscheides unter Ziffer 4 vorgemerkt ist. 19 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)