Die Ausführungen des Beschwerdegegners zeigen, dass die geplanten Massnahmen für die Erstellung des Fundaments in groben Zügen bereits bekannt waren. Eine nähere Konkretisierung muss im Baubewilligungsverfahren noch nicht verlangt werden. Die vom B-I-G vorgeschlagene weitergehende Abklärung zur Konkretisierung der tatsächlich anzuwendenden Massnahmen beim Bau im Zeitpunkt des Abbruchs des bestehenden Gebäudes scheint sinnvoll. Die aktuelle Bautechnik erlaubt auch bei schwierigen Grundstücksverhältnissen Lösungen für eine sichere Bebauung. Die anwendbaren Sicherheitsvorschriften (vgl. Art. 57 BauV) sind bei der Bauausführung ohne weiteres zu beachten.