Entsprechend der Empfehlungen und Massnahmen im Gutachten plane die Bauherrschaft als Fundament ein Pfahlsystem mit Duktuspfählen (2-6 mm). Die befürchteten Beeinträchtigungen des Grundstücks und der Liegenschaft der Beschwerdeführenden 3 und 4 könnten als Rechtsverwahrungen zur Kenntnis genommen werden. Die Erstellung eines weiteren unabhängigen geologischen Gutachtens sei nicht notwendig. c) Mit den Baugesuchsunterlagen hat der Beschwerdegegner einen «Bericht über die Baugrund- und Grundwasserverhältnisse» des Büros für Ingenieurgeologie AG (B-I-G) vom 3. April 2019 eingereicht. Aufgrund von fünf Rammsondierungen, davon eine mit Stahlpiezometer