b) Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2022 aus, der Baugrund sei eingehend geprüft und beurteilt worden. Die festgestellten Baugrundeigenschaften sowie die jeweiligen bautechnischen Empfehlungen und Massnahmen, welche für die jeweiligen Bodenschichten zu berücksichtigen seien, hätten auch beim Bau von einem anstelle von zwei Gebäuden auf dem Baugrundstück Gültigkeit. Es handle sich nicht um eine bedeutende Änderung des Projekts, welche eine Neubeurteilung notwendig machen würde. Entsprechend der Empfehlungen und Massnahmen im Gutachten plane die Bauherrschaft als Fundament ein Pfahlsystem mit Duktuspfählen (2-6 mm).