Der Bericht weise explizit darauf hin, dass die Schlussfolgerungen darin nicht auf ein anderes Objekt oder geänderte Verhältnisse übertragen werden dürfe. Da sich das Bauvorhaben bedeutend geändert habe und zudem weiter südlich geplant sei als das Vorgängerprojekt, sei fraglich, ob das Gutachten zur Beurteilung des Baugrundes ausreiche. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 beantragen die Erstellung eines unabhängigen geologischen Gutachtens, welches auch die allfälligen nachteiligen Einflüsse auf ihre Parzelle Worb Grundbuchblatt Nr. O.________ untersuche.