44 BauV sind damit erfüllt. Es ist zwar aus dem Umgebungsplan nicht im Detail ersichtlich, mit welchen Spielgeräten die Kinderspielfläche eingerichtet wird. Die Fläche ist aber gut geeignet, um verschiedenartige Spielelemente zu erstellen. Es ist nicht erforderlich, dass die Details bereits im jetzigen Planungsstand genau festgelegt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Einhaltung der Anforderungen an die Spiel- und Aufenthaltsflächen bejaht. Die Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegründet. 6. Baugrund