e) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Spiel- und Aufenthaltsflächen würden keine besonderen Qualitäten aufweisen. Auf dem «Umgebungsplan» ist ersichtlich, dass in der östlichen und in der westlichen Ecke der Parzelle je ein Tisch und Stühle vorgesehen sind. Die Anforderungen von Art. 43 Abs. 1 BauV sind damit erfüllt. Die Spielfläche ist als Rasen vorgesehen und wird auf allen Seiten von vielen Büschen und Bäumen gesäumt. Dies Spielfläche befindet sich weit von der Strasse abgewandt und ist gegen Süden ausgerichtet. Die Anforderungen von Art. 44 BauV sind damit erfüllt.