d) Gemäss Berechnung der Bauherrschaft muss die Fläche für Kinderspielplätze 198.75 m2 betragen und die Aufenthaltsfläche 20 m2. In den Plänen ausgewiesen wird eine Aufenthaltsfläche von 20 m2 und eine Kinderspielfläche von 199 m2. Die Berechnung der Flächen und deren Ergebnis wird von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt und ist damit unbestritten. Umstritten ist nur, ob die ausgewiesene Fläche in der geplanten Art erstellt werden darf bzw. den Anforderungen der AHOP-Empfehlungen entspricht.