b) Der Beschwerdegegner bringt vor, die Mindestflächen seien eingehalten. Die Arbeitshilfe zu den Aufenthaltsbereichen und Kinderspielplätzen der DIJ sei berücksichtigt worden, obwohl es sich nur um Empfehlungen und nicht um absolute bindende Vorgaben handle. Der Abstand von 3.00 m, welcher zwischen Hauptfassade und Spiel- und Gemeinschaftsfläche eingehalten werden müsse, sei nicht von der Aussenkante der Balkone/Terrassen zu messen, sondern von der thermischen Grenze als Hauptfassade. Zudem liege die Spielfläche ca. 65 cm tiefer als die privaten Terrassen. Dies sei eine Hochparterresituation, welche gemäss Arbeitshilfe eine Reduktion des Abstandes erlaube.