a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 rügen, die Anforderungen an Aufenthaltsbereiche für Bewohner und Kinderspielplätze seien beim geplanten Projekt nicht eingehalten. Die Erdgeschosswohnungen des projektierten Vorhabens würden gegen Süden über Balkone/Terrassen mit Gartenzugang verfügen. Werde zu diesen ein Abstand von 3.00 m berücksichtigt, genüge das Vorhaben den gesetzlichen Anforderungen an die Spiel- und Aufenthaltsflächen nicht. Weiter bringen sie vor, das Gelände falle gegen Süden verhältnismässig steil ab, weshalb sich das Gelände nicht als Kinderspielfläche eignen würde und folglich nicht angerechnet werden könnte.