Die Vorinstanz hat daher die Verdichtungsregel zu Recht angewendet, auch wenn das Projekt nur ein Gebäude vorsieht. Zudem sind auch die weiteren Erfordernisse für die Anwendbarkeit der Verdichtungsregel nach Art. 2 Abs. 3 revGBR – die Gewährleistung der Qualität der Aufenthaltsbereiche und die Vereinbarkeit mit Art. 39 revGBR – erfüllt (siehe E. 5 und 7 nachfolgend). Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. 5. Aufenthaltsbereiche / Spielplätze