Art. 2 Abs. 3 revGBR verlangt zudem nicht explizit, dass mehrere Hauptbauten erstellt werden, sondern verwendet das Wort «mehrere» nur im Zusammenhang mit der Projektierung. Die Auslegung der Gemeinde, dass Art. 2 Abs. 3 revGBR zur Anwendung kommt, wenn nach Regelbauweise mehrere Hauptbauten erstellt werden könnten, das Bauvorhaben aber auch nur aus einem Gebäude bestehen darf, erscheint daher rechtlich haltbar.