Die Gemeinde interpretiert Art. 2 Abs. 3 revGBR so, dass wenn auf dem Baugrund mehrere Hauptbauten projektiert werden könnten, die Gebäudelänge und -breite frei sind und so weniger, dafür grössere Gebäude erstellt werden können, die mehr Wohneinheiten enthalten. Dabei soll es nicht nur möglich sein, beispielsweise zwei statt drei Gebäude oder drei statt fünf Gebäude zu erstellen, sondern auch nur eine statt zweier Hauptbauten. Da es Sinn und Zweck der Norm ist, die innere Verdichtung zu fördern und im bestehenden Siedlungsgebiet mehr Wohneinheiten zu schaffen, erscheint die Auslegung der Gemeinde nachvollziehbar. Art. 2 Abs. 3