h) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners handelt es sich beim Bauvorhaben nicht um mehrere Hauptbauten, sondern trotz leichter Staffelung in der Höhe nur um einen Baukörper. Es ist deshalb zu prüfen, ob Art. 2 Abs. 3 revGBR auch zur Anwendung kommt, wenn im Ergebnis nur eine Hauptbaute erstellt wird.