Vielmehr ist davon auszugehen, dass in der Beilage «Die wichtigsten Änderungen im Baureglement» im Sinne eines Beispiels darauf hingewiesen wurde, dass die Verdichtungsregel nicht nur bei einzelnen grösseren Grundstücken zur Anwendung kommen kann, auf denen mehrere Gebäude möglich wären, sondern auch bei Bauprojekten über mehreren Grundstücken verschiedener Eigentümer. Hätte die Gemeinde Worb die Verdichtungsregel ausschliesslich auf Bauprojekte auf mehreren Parzellen anwenden wollen, hätte sich dies im Wortlaut des Art. 2 Abs. 3 revGBR wiedergespiegelt. Die Auffassung der Beschwerdeführenden 3 und 4 ist daher unzutreffend.