Wird Art. 2 Abs. 3 revGBR auf seinen Wortlaut hin geprüft, wird nicht von Überbauungen über mehrere Parzellen gesprochen, sondern nur von gemeinsamer Projektierung mehrerer Hauptbauten. Im Gesamtbauentscheid vom 5. November 2021 spricht sich die Vorinstanz klar für die Anwendbarkeit der Verdichtungsregel auf dem einen Grundstück aus. Dies widerspricht der Beilage «Die wichtigsten Änderungen im Baureglement» nicht, da der Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 revGBR keinen Hinweis darauf enthält, dass die Verdichtungsregel ausschliesslich auf Bauprojekte, welche sich über mehrere Parzellen erstrecken, anwendbar sein soll.