Art. 2 Abs. 3 revGBR, die sog. Verdichtungsregel, gibt den Bauherren bei der gemeinsamen Projektierung von mehreren Hauptbauten die Möglichkeiten, die Gebäudelängen und Gebäudebreiten frei zu wählen, sofern dadurch zusätzliche Wohneinheiten geschaffen werden können. So können beispielsweise anstelle von vier Gebäuden zwei Gebäude mit einer im Gegensatz zur Regelbauweise überschreitenden Gebäudelänge oder -breite erstellt werden.