f) Es ist umstritten, ob Art. 2 revGBR nur zur Anwendung kommt, wenn ein Bauvorhaben aus mehreren Hauptbauten besteht. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind zudem der Auffassung, es müsse sich um ein Vorhaben mehrerer benachbarter Grundeigentümer handeln, also mehrere Parzellen betreffen.