Ergebnis mehrere Hauptbauten realisiert werden müssten, treffe nicht zu. Weiter bringt die Vorinstanz vor, mit der Regelbauweise wären acht Wohnungen verteilt auf zwei Mehrfamilienhäuser mit den Massen von je 18.20 x 18.20 m möglich gewesen. Dies entspreche der Voranfrage der Bauherrschaft an die Planungskommission vom 15. Oktober 2019. Mit der Anwendung der Verdichtungsregel könnten nun gesamthaft elf Wohnungen – also drei mehr als beim Vorgängerprojekt – realisiert werden. e) Art. 2 revGBR regelt das Mass der Nutzung und listet die zugelassenen baupolizeilichen Masse wie Grenzabstände, Fassadenhöhe, Gebäudelänge etc. auf. Abs. 3 von Art. 2 revGBR lautet wie folgt: