d) In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2022 führt die Vorinstanz aus, in der Ortsplanungsrevision sei auch die von den Gemeinden geforderte innere Verdichtung berücksichtigt worden. Die neue Verdichtungsregelung in Art. 2 Abs. 3 revGBR lehne sich teilweise an Art. 75 BauG an. Die Rechtsprechung dazu könne jedoch nicht beigezogen werden. Bei Art. 75 BauG handle es sich hauptsächlich um eine Norm, die dem Planer eine grössere gestalterische Freiheit erlaube, wobei aber das Nutzungsmass eingehalten werden müsse. Das Ziel von Art. 2 Abs. 3 revGBR sei dagegen eine höhere Ausnützung und bessere innere Verdichtung und das Mass der Nutzung gelte nicht mehr. Auch die Schlussfolgerung, dass im