Bezüglich Aufenthaltsbereiche führt der Beschwerdegegner aus, der Fachausschuss habe sich bei der Prüfung des Bauvorhabens auch mit der Aussenraumgestaltung auseinandergesetzt und diese nicht gerügt. Der Fachausschuss habe sich weiter auch mit der Gesamtwirkung befasst, Empfehlungen abgegeben und nach einer Projektänderung dem Bauvorhaben vorbehaltlos zugestimmt, weshalb auch die Wahl des Begriffs «verträglich» nicht relevant sei.