Weiter bringt der Beschwerdegegner vor, die Beschwerdeführenden 3 und 4 hätten keinen Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung einer bestehenden Aussicht oder morgendlicher Besonnung, sofern das geplante Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften einhalte. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 durch die Erstellung des Bauvorhabens und die damit einhergehende Abschirmung ihrer eigenen Liegenschaft von der Strasse weniger Lärmimmissionen erfahren würden. 6/25 BVD 110/2021/211