Weiter bringen die Beschwerdeführenden 3 und 4 vor, Art. 2 Abs. 3 revGBR sei nur anwendbar, wenn das Bauvorhaben aus mindestens zwei Hauptbauten bestehe. Die angewandte Auslegung entspreche zudem nicht dem Willen des Gesetzgebers. In einem Schreiben des Gemeinderates an den Grossen Gemeinderat empfehle der Gemeinderat die Genehmigung der Ortsplanungsrevision. In der Beilage «Die wichtigsten Änderungen im Baureglement» sei bezüglich die Verdichtungsregel von freier Wahl der Gebäudelänge und -breite die Rede, wenn mehrere benachbarte Eigentümer eine gemeinsame Neuüberbauung planen würden.