b) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 rügen, dass aufgrund der Anwendung der Verdichtungsregel auf das Bauvorhaben die morgendliche Besonnung ihrer eigenen Liegenschaft behindert werde, die Durchsicht werde verbaut und der Durchlass zur nahen Landwirtschaftszone werde verriegelt, was die Bewegungsfreiheit für kleine Wildtiere einschränke. Weiter verursache das Bauvorhaben für sie zusätzliche Lärmimmissionen und führe zu weitergehender Versiegelung des aktuell offenen Bodens. Dies alles beeinträchtige die Beschwerdeführenden 3 und 4 in direkter Weise.