Die Beschwerdeführenden 1 und 2 rügen zudem, der Fachausschuss habe die Aussenbereiche nicht beurteilt, weshalb es keinen Nachweis dafür gebe, dass die Qualität der Aussenbereiche gemäss Art. 2 Abs. 3 revGBR genügend sei. Zudem attestiere er dem Vorhaben lediglich eine «verträgliche» Gesamtwirkung und nicht eine «gute» Gesamtwirkung.