Die Beschwerdeführenden 1 und 2 bringen weiter vor, die Interpretation der Vorinstanz der Verdichtungsregel heble die maximale Gebäudelänge aus. Es sei logisch, dass bei längeren Gebäuden, welche die Gebäudelänge überschreiten würden, mehr Wohneinheiten realisiert werden könnten als in Gebäuden, welche die maximale Gebäudelänge einhalten würden. Daher wäre die Berufung auf die Verdichtungsregel immer möglich, wenn die Parzellengrösse ein langes Gebäude zulasse. Die Festlegung einer Gebäudelänge wäre dann zwecklos. Im vorliegenden Bauvorhaben gebe es dann auch keine Nachweise dafür, dass mit zwei Gebäuden weniger Wohneinheiten realisiert werden könnten.