Weiter rügen sie, Art. 2 Abs. 3 revGBR – der sog. Verdichtungsartikel – sei nicht korrekt angewandt worden. Der Verdichtungsartikel lehne sich in seiner Formulierung an Art. 75 BauG an, welcher die Gestaltungsfreiheit regle. Daher müsse auch die zu Art. 75 BauG entwickelte Rechtsprechung auf Art. 2 Abs. 3 revGBR angewendet werden. Art. 75 BauG könne nur zur Anwendung kommen, wenn mehrere Bauten projektiert werden und im Ergebnis auch eine Überbauung mit mehreren, also mindestens zwei, Gebäuden entstehen soll. Die Bauherrschaft könne sich vorliegend folglich nicht auf Art. 2 Abs. 3 revGBR berufen, da nur ein Gebäude geplant sei.