bezüglich oberirdische Abstellplätze und wasserdurchlässigem, begrüntem Belag für nicht überdeckte Abstellplätze, etc.), weshalb das AGR, wie in der Stellungnahme vom 20. Juli 2021 ausgeführt, die vorzeitige Baubewilligung genehmigen konnte. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Aufgrund der rechtskräftigen Genehmigung und des Inkrafttretens der revidierten Ortsplanung per 18. März 2022 ist zudem keine vorzeitige Baubewilligung mehr erforderlich. 4. Gebäudelänge / Anwendbarkeit der Verdichtungsregel gemäss Art. 2 Abs. 3 revGBR