e) Die Beschwerdeführenden verlangen die Einholung einer Stellungnahme des AGR. Dieses solle begründen, weshalb in einer ersten Stellungnahme vom 2. November 2020 die Genehmigung zur vorzeitigen Baubewilligung nicht gewährt wurde und in einer zweiten Stellungnahme vom 20. Juli 2021 erteilt wurde. Aufgrund der mittlerweile genehmigten Ortsrevisionsplanung ist die Einholung einer Stellungnahme des AGR hinfällig geworden, da die vorliegenden Unterlagen (Genehmigungsverfügung) der BVD erlauben, den Sachverhalt genügend feststellen zu können. Aus der Genehmigungsverfügung ist ersichtlich, dass im Herbst 2020 gewisse Bestimmungen des revidierten GBR, welche auch Einfluss auf das vorliegende