Nach der erneuten Einreichung der Ortsplanungsrevision vom 6. April 2021 holte die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juni 2021 erneut eine Stellungnahme zum Gesuch um vorzeitige Baubewilligung beim AGR ein. Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2021 genehmigte das AGR dieses Gesuch, da die Zonenzuweisung mit den dazugehörigen Vorschriften im Genehmigungsverfahren unbestritten sei und die massgebenden neuen Vorschriften im Genehmigungsverfahren nicht geändert würden.