Mit Verfügung vom 18. September 2020 holte die Vorinstanz beim AGR eine Stellungnahme ein. In seiner Stellungnahme vom 2. November 2020 erteilte das AGR die Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung nicht, da nicht alle durch das Bauvorhaben betroffenen Bauvorschriften im Genehmigungsverfahren unbestritten seien, namentlich betreffe dies Art. 43 Abs. 3 revGBR7 bezüglich Attikageschosse.